Satzung des Reiterverein Verl e.V.

... in der Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 24.04.1979, einschließlich der Änderungen vom 27.03.1986, vom 07.03.1999 und vom 14.02.2003.

§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen: REITERVEREIN VERL E.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in: 33415 VERL; Lönsweg 62 und ist in das Vereinsregister eingetragen
3. Der Verein ist Mitglied des Provinzialverbandes westfälischer Reit- und Fahrvereine e.V. und dadurch Mitglied des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins sind:
a) Die Ausbildung der Mitglieder, die sich mit dem Pferdesport beschäftigen, im Reiten sowie in der Haltung, in der Ausbildung und im Umgang mit Pferden.
b) Die Ausübung des Reitsports und die Erholung seiner Mitglieder mit Hilfe ihrer Pferde in der freien Natur und Landschaft. Hier sind die besonderen Aufgaben des Verbandes: Die Landschaftspflege sowie die Beachtung des Natur- und Wasserschutzes.
c) Die Turnierveranstaltungen und Beschickung von Pferdeleistungsprüfungen (Turniere).
d) Gegenseitiger Erfahrungsaustausch.
e) Zusammenschluss aller jugendlichen Mitglieder in eine Jugendabteilung mit dem Ziel:
- sie in besonderer Weise im Sinne der satzungsmäßigen Aufgaben zu fördern,
- ihr staatspolitisches Wissen zu vertiefen,
- ihnen die Möglichkeit für eine zweckmäßige und gesundheits-fördernde Freizeitgestaltung neben der Ausübung des Reitsports zu geben,
- ihnen durch gemeinsame Wanderritte das bessere Kennenlernen der engeren und weiteren Heimat zu ermöglichen.
f) Die Teilnahme an Lehrgängen aller Art auf höhere Ebene zu veranlassen und nach Möglichkeit zu fördern.
g) Die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber allen öffentlichen Stellen, insbesondere der Landesregierung, der Bezirksregierungen, den Kreisen und Sportbunden durch:
- Mitwirkung bei der Koordination aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im Verbandsgebiet.
- Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden.
- Gutachterlichte Mitwirkung bei der Regulierung von Schäden durch Reiter, Pferde und bei Anzeigen gem. Tierschutzgesetz.
- Mitwirkung bei allen Maßnahmen, die den Pferdesport betreffen, sowie die Pferdehaltung, besonders wenn sie über den Bereich der Gemeinden hinausgehen und für alle Reitervereine im Verbandsgebiet von Bedeutung sein können.

2. Der Verein ist ausschließlich gemeinnützig. Seine Tätigkeit ist nicht auf einen wirtschaftlichen Zweck gerichtet. Die Beiträge sind zur Deckung der Geschäftskosten und für die satzungsmäßigen Aufgaben zu verwenden. Der Verein enthält sich jeder parteipolitischen Tätigkeit.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Der Verein setzt sich aus persönlichen Mitgliedern zusammen.
2. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
3. Ordentliche Mitglieder sind solche, die die Zwecke des Vereins fördern können und wollen.
4. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder auf dem Gebiet des Reitsports bzw. der Pferdeleistungsprüfungen besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.
5. Die Mitgliedschaft wird durch mündliche oder schriftliche Anmeldung beim Vorstand beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist berechtigt, die Aufnahme ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben das Recht auf volle Unterstützung und Förderung durch den Verein im Rahmen der Satzung.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) die Satzung zu beachten, die Anordnung des Vereins zu befolgen und die festgesetzten Beiträge an den Verein zu zahlen.
b) durch tatkräftige Mitarbeit die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen.
3. Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Austritt, der mit vierteljährlicher Kündigung zum Jahresende erfolgen kann,
b) durch Tod,
c) durch Ausschluss
2. Den Ausschluss verfügt der Vorstand, gegen dessen Entscheidung die Berufung an die Mitgliederversammlung möglich ist, die dann endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet.
3. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Vereinsmitglieder haben keine Anrechte auf das Vereinsvermögen. Sie sind aber verpflichtet, etwaige Rückstände, insbesondere die Beiträge für das laufende Jahr zu zahlen.

§ 6 Organe des Vereins
1. Vorstand
2. Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der Vorsitzenden des Vereinsjugendausschusses (VJA)
d) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden des VJA
d) und bis zu 5 weiteren Mitgliedern (Mandatsträgern)
Der / die stellvertretende Vorsitzende kann gleichzeitig als Mandatsträger gewählt werden.
Die Aufgabenfelder der einzelnen Mandate werden vom Vorstand erstellt, und den Mitgliedern (z.B. durch Aushang) bekannt gegeben. Eine Aktualisierung ist jederzeit möglich.
2. Die Vorstandsmitglieder werden mit Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Auf Antrag ist in geheimer Wahl abzustimmen.
3. Für den Fall, dass der Vorsitzende oder sein Stellvertreter aus Ihren Ämtern vorzeitig ausscheiden, ist für den Rest der Wahlperiode eine Ersatzwahl vorzunehmen, so dass der feststehende Turnus erhalten bleibt. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Mandatsträgers aus dem Vorstand kann dessen Aufgabenbereich bis zur nächsten turnusmäßigen Wahl auf einen anderen Mandatsträger übertragen werden.
4. Die Organe der Jugendabteilung werden nach der Jugendordnung gewählt.
5. Der Verein wird in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten im Sinne des § 26 BGB durch den / der Vorsitzenden und in seiner / ihrer Vertretung durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes oder etwaiger Ausschüsse und die Mitgliederversammlung ein und leitet sie.
6. Der Vorstand bestimmt die Bildung von etwaigen notwendigen Ausschüssen. Zu den Sitzungen des Vorstandes und etwaiger Ausschüsse können in besonderen Fällen andere Personen mit beratender Stimme hinzugezogen werden.

§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens eine Woche vorher in schriftlicher Form mit Angabe der Tagesordnung durch den Vorsitzenden. Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn mindestens 10 Mitglieder dieses beim Vorstand schriftlich beantragen oder auf Vorstandsbeschluss.
2. In der Mitgliederversammlung sind nur solche Mitglieder stimmberechtigt, die bereits das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder erfasst, wenn die Satzung kein anderes Verhältnis vorschreibt.

3. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

4. Der Mitgliederversammlung obliegt:
a) Die Wahl der vorgenannten Vorstandsmitglieder von a) bis e) sowie die Abberufung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder von ihren Ämtern. Die Abberufung des Vorsitzenden des Jugendausschusses und seines Stellvertreters bedarf der Bestätigung des Vereinsjugendausschusses.
b) Die Entgegennahme des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Arbeitsberichtes der Jugendabteilung, wenn dieses in der Tagesordnung vorgesehen ist.
c) Die Entlastung des Vorstandes.
d) Die Festsetzung der Mitgliederbeiträge.
e) Die Wahl von 2 Rechnungsprüfern (nur einmalige Wiederwahl möglich).
f) Die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung unter 2/3 Mehrheitsbeschluss der erschienenen Mitglieder.
g) Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (s. § 12).
h) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 9 Zugehörigkeit des Vereins zu Verbänden und Organisationen
Der Verein soll nachstehenden Organisationen angehören:
1. dem zuständigen Kreis-(Bezirks-) verband der Reit- und Fahrvereine seines Kreises (Bezirkes),
2. dem Provinzial-Verband westfälischer Reit- u. Fahrvereine,
3. dem Landessportbund Nordrhein-Westfalen
4. dem Kreissportbund und der entsprechenden Organisation auf Gemeindeebene,
5. die Jugendabteilung sollte an allen örtlichen Jugendausschüssen vertreten sein; entsprechende Anträge sind vom Vorstand zu stellen.

§ 10 Die Jugendabteilung
Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die ihr zufließenden Mittel. Das Nähere regelt die Jugendordnung.

§ 11 Geschäftsjahr und Rechnungslegung
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Geschäftsbücher sind in üblicher Form zum Jahresabschluss abzuschließen. Es ist ein Bericht anzufertigen, der nach Prüfung durch die gewählten Kassenprüfer der Mitgliederversammlung vorzulegen ist.

§ 12 Die Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer durch Beschlussfassung über diesen Gegenstand besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen der Gemeinde Verl zu, die es zur Förderung und Pflege des Reitsports zu verwenden hat. Die Ausschüttung des Vermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen.

Die Ur-Satzung wurde am 24.04.1979 von folgenden Gründern unterzeichnet:
Hans-Otto Krieftewirth, Verl, Spechtweg 1
Konrad Brockmeier, Verl, Österwieher Str. 161
Manfred Kammertöns, Verl, Bergstraße 135
Rudi Schumacher, Verl, Fürst-Wenzel-Platz 8
Johannes Hollenhorst, Verl, Lönsweg 62
Hans-Josef Voßhenrich, Verl, Diekweg 11
Johannes Hollenhorst, Verl, Ammerstraße 20
Hans Liemke, Verl, Fürst-Wenzel-Platz 4

Stand: 14.02.2003
 



Jugendordnung

1. Mitglieder der Jugendabteilung des Reiterverein Verl e.V. sind alle Jugendlichen sowie die gewählten Mitarbeiter/innen der Jugendabteilung.

2. Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
Aufgaben der Jugendabteilung des Reiterverein Verl e.V. sind insbesondere:
a) Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit
b) Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude.

3. Organe der Jugend des Reiterverein Verl e.V. sind:
- die Vereinsjugendtage
- der Vereinsjugendausschuss

4.
a) Die Vereinsjugendtage sind ordentliche und außerordentliche. Sie sind das höchste Organ der Jugend des Reiterverein Verl e.V. Sie bestehen aus allen Mitgliedern der Jugendabteilung.
b) Aufgaben der Vereinsjugendtage sind:
- Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereinsjugendausschusses
- Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des Vereinsjugendausschusses
- Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes
- Entlastung des Vereinsjugendausschusses
- Wahl des Vereinsjugendausschusses
- Wahl von Delegierten zu Jugendtagen auf Kreis-/Stadtebene
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge
c) Der ordentliche Vereinsjugendtag findet jeweils im ersten Quartal des Jahres statt. Er wird vom/von der Vorsitzenden des Jugendausschusses zwei Wochen vorher schriftlich oder durch Aushang unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
d) Ein außerordentlicher Jugendtag findet statt, wenn das Interesse der Vereinsjugend es erfordert oder wenn der stimmberechtigten Mitglieder der Vereinsjugend es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Jugendausschuss beantragt.
e) Der Vereinsjugendtag ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Er wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer/innen nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussunfähigkeit durch den/die Versammlungsleiter/in auf Antrag vorher festgestellt ist.
f) Bei Abstimmung oder Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
g) Die Mitglieder der Jugendabteilung, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, haben je eine nicht übertragbare Stimme.

5.
a) Der Vereinsjugendausschuss besteht aus:
- dem/der Vorsitzenden und seinem/er Stellvertreter/in
- 3 Beisitzer/innen
- und bis zu 2 Jugendvertretern/-vertreterinnen, (möglichst 1 weibliches und 1 männliches Mitglied) die z.Zt. der Wahl noch Jugendliche sind.
b) Der/die Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen. Ist er/sie nicht volljährig, bestimmt der Jugendausschuss ein volljähriges anderes Jugendausschussmitglied oder ein Mitglied des Vorstandes, welches die Vereinsjugend rechtsgeschäftlich vertritt. Der/die Vorsitzende und ihr Stellvertreter/in sind Mitglieder des Vereinsvorstandes.
c) Die Mitglieder des Vereinsjugendausschusses werden von dem Vereinsjugendtag für 1 Jahr gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Vereinsjugendausschusses im Amt.
d) In den Vereinsjugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied wählbar.
e) Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
f) Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Vereinsjugendausschusses ist vom/von der Vorsitzenden eine Sitzung binnen 2 Wochen einzuberufen.
g) Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel.
h) Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vereins-Jugendausschuss Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vereinsjugendausschusses.

6. Änderung der Jugendordnung können nur von dem ordentlichen Vereins-Jugendtag oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenden außerordentlichen Vereinsjugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

Verl, den 21. März 2003